ANHANG RL 2011/56/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
358

Cyproconazol

CAS-Nr. 94361-06-5

CIPAC-Nr. 600

(2RS,3RS;2RS,3SR)-2-(4-chlorophenyl)-3-cyclopropyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol ≥ 940 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyproconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Triazolderivatmetaboliten (TDM);
b)
das Risiko für Wasserorganismen.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
a)
die toxikologische Relevanz der Verunreinigungen in der technischen Spezifikation;
b)
die Analysemethoden zur Überwachung von Cyproconazol im Boden sowie in Körperflüssigkeiten und -geweben;
c)
die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
d)
die Langzeitgefährdung pflanzenfressender Säugetiere;
e)
die möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 1. Dezember 2011, die Informationen gemäß den Buchstaben b, c und d bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe e binnen zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien vorlegt.

Fußnote(n):

(1)

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.