ANHANG RL 2011/57/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
343

Fluometuron

CAS-Nr. 2164-17-2

CIPAC-Nr. 159

1,1-dimethyl-3-(α,α,α -trifluoro-m-tolyl)urea ≥ 940 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid für Baumwolle dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluometuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
den Schutz von Anwendern und Arbeitern. Sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
b)
den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung umfassen, gegebenenfalls Überwachungsprogramme im Hinblick auf eine mögliche Auswaschung des Wirkstoffs Fluometuron und der Bodenmetaboliten Desmethyl-fluometuron und Trifluormethylanilin in besonders gefährdeten Gebieten durchzuführen;
c)
das Risiko für nicht zu den Zielorganismen gehörende Bodenmakroorganismen außer Regenwürmern sowie für Nichtzielpflanzen. Sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller der Kommission Informationen vorlegen, die Folgendes bestätigen:
a)
die toxikologischen Eigenschaften des Pflanzenmetaboliten Trifluoressigsäure;
b)
die Analysemethoden zur Überwachung von Fluometuron in der Luft;
c)
die Analysemethoden zur Überwachung des Bodenmetaboliten Trifluormethylanilin im Boden und im Wasser;
d)
die Relevanz der Bodenmetaboliten Desmethyl-fluometuron und Trifluormethylanilin für das Grundwasser, falls Fluometuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter „Kann vermutlich Krebs erzeugen” eingestuft wird.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 31. März 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Fluometuron vorlegen.

Fußnote(n):

(1)

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.

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