ANHANG RL 2011/5/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
318

Hymexazol

CAS-Nr.:

10004-44-1

CIPAC-Nr.: 528

5-methylisoxazol-3-ol (oder 5-methyl-1,2-oxazol-3-ol) ≥ 985 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid für die Saatgutpelletierung von Zuckerrüben in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Hymexazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Anwender- und Arbeitnehmersicherheit. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen;

das Risiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über die Art der Rückstände in Wurzelfrüchten sowie das Risiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

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