Artikel 10 AFIM (RL 2011/61/EU)
Änderungen des Umfangs der Zulassung
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass AIFM den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erstzulassung vor deren Anwendung mitteilen; dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der gemäß Artikel 7 vorgelegten Angaben.
(2) Beschließen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, Beschränkungen vorzuschreiben oder diese Änderungen abzulehnen, so setzen sie den AIFM innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden können diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachten. Werden die Änderungen innerhalb des vorgesehenen Beurteilungszeitraums nicht von den zuständigen Behörden abgelehnt, so werden sie vorgenommen.
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