Artikel 12 AFIM (RL 2011/61/EU)
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass AIFM stets:
- a)
- ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgehen;
- b)
- im besten Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und der Integrität des Marktes handeln;
- c)
- über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;
- d)
- alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der AIF und ihrer Anleger auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihnen verwalteten AIF eine faire Behandlung zukommt;
- e)
- alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen erfüllen, um das beste Interesse der von ihnen verwalteten AIF oder der Anleger dieser AIF und die Integrität des Marktes zu fördern;
- f)
- alle Anleger der AIF fair behandeln.
Kein Anleger in einen AIF darf eine Vorzugsbehandlung erhalten, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des entsprechenden AIF vorgesehen.
(2) Ein AIFM, dessen Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a erstreckt,
- a)
- darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten AIF anlegen, es sei denn, er hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten;
- b)
- unterliegt in Bezug auf die Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 den Vorschriften der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger(1).
(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien, nach welchen die betreffenden zuständigen Behörden zu beurteilen haben, ob AIFM ihren in Absatz 1 genannten Pflichten nachkommen.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f legt die ESMA bis zum 16. Oktober 2025 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor, in dem die Kosten bewertet werden, die die AIFM den AIF-Anlegern in Rechnung stellen, und in dem die Gründe für die Höhe dieser Kosten und für etwaige Unterschiede zwischen ihnen, einschließlich der Unterschiede, die sich aus der Art des betreffenden AIF ergeben, erläutert werden. In dieser Bewertung analysiert die ESMA im Rahmen von Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Angemessenheit und Wirksamkeit der in den Konvergenzinstrumenten der ESMA festgelegten Kriterien für die Kostenaufsicht.
Für die Zwecke dieses Berichts und im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA einmalig Daten über Kosten, einschließlich aller Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern oder dem AIFM im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des AIF getragen werden und die direkt oder indirekt dem AIF zugeordnet werden sollen. Die zuständigen Behörden stellen diese Daten der ESMA im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfügung, zu denen auch die Befugnis gehört, AIFM gemäß Artikel 46 Absatz 2 dieser Richtlinie zur Übermittlung von Informationen zu verpflichten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.
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