Artikel 18 AFIM (RL 2011/61/EU)

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die AIFM für die ordnungsgemäße Verwaltung der AIF jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen einsetzen.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM — auch unter Berücksichtigung der Art der von dem AIFM verwalteten AIF — vor, dass der betreffende AIFM über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Mitarbeiter und für das Halten oder Verwalten von Anlagen zum Zwecke der Anlage auf dem eigenen Konto gehören, verfügt, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der vom AIFM verwalteten AIF gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der AIF und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen die Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 festgelegt werden.

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