Artikel 20 AFIM (RL 2011/61/EU)

Übertragung

(1) AIFM, die beabsichtigen, eine oder mehrere der in Anhang I genannten Funktionen oder die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Dienstleistungen in ihrem Namen an Dritte zu übertragen, melden dies den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats, bevor die Vereinbarung zur Übertragung in Kraft tritt. Die folgenden Bedingungen sind zu erfüllen:

a)
der AIFM muss in der Lage sein, seine gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen;
b)
der Beauftragte muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der jeweiligen Aufgaben verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Dritten tatsächlich führen, müssen gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen;
c)
bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen, oder, wenn diese Bedingung nicht eingehalten werden kann, nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM;
d)
bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement und ist sie an ein Unternehmen aus einem Drittland erfolgt, so ist ergänzend zu den Anforderungen nach Buchstabe c sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten;
e)
die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der AIFM nicht beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder den AIFM daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der AIF im Interesse der Anleger verwaltet wird;
f)
der AIFM muss nachweisen können, dass der betreffende Beauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen und die Dienstleistungen zu erbringen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Beauftragten zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist.

Der AIFM überprüft fortwährend die von Beauftragten erbrachten Dienstleistungen.

(2) Keine Übertragung hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements erfolgt an:

a)
die Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle, oder
b)
ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF im Konflikt stehen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolio-Verwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

(3) Die Haftung des AIFM gegenüber seinen Kunden, dem AIF und seinen Anlegern wird nicht durch die Tatsache berührt, dass der AIFM eigene Funktionen oder Dienstleistungen an Dritte übertragen hat, oder durch eine weitere Unterbeauftragung. Der AIFM darf seine Funktionen oder Dienstleistungen nicht in einem Umfang übertragen, der darauf hinausläuft, dass er im Grunde nicht länger als Verwalter des AIF oder als Erbringer der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Dienstleistungen angesehen werden kann und zu einem bloßen Briefkastenunternehmen wird.

(3a) Der AIFM stellt sicher, dass die Wahrnehmung der in Anhang I genannten Aufgaben und die Erbringung der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Dienstleistungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status oder vom Standort eines Beauftragten oder Unterbeauftragten.

(4) Dritte dürfen jede der ihnen übertragenen Funktionen oder Dienstleistungen weiterübertragen, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

a)
der AIFM hat vorher der Unterbeauftragung zugestimmt;
b)
der AIFM hat die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats in Kenntnis gesetzt, bevor die Vereinbarung über die Unterbeauftragung in Kraft tritt;
c)
die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen mit dem Verständnis, dass alle Bezugnahmen auf den „Beauftragten” als Bezugnahme auf den „Unterbeauftragten” zu verstehen sind.

(5) Es erfolgt keine Unterbeauftragung hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements an:

a)
die Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle, oder
b)
ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF kollidieren könnten, außer wenn es eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolioverwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

Der entsprechende Beauftragte überprüft fortwährend die von Unterbeauftragten erbrachten Dienstleistungen.

(6) Wenn der Unterbeauftragte irgendwelche an ihn übertragenen Funktionen oder Dienstleistungen weiterüberträgt, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 entsprechend.

(6a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels gilt — ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen dem AIFM und der Vertriebsstelle — in Fällen, in denen die in Anhang I Nummer 2 Buchstabe b genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt bzw. handeln und die AIF im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 dieses Artikels unterliegende Übertragung.

(7) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Bedingungen zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1, 2, 4 und 5;
b)
die Umstände, unter denen angenommen wird, dass der AIFM im Sinne von Absatz 3 seine Funktionen in einem Umfang übertragen hat, der ihn zu einer Briefkastenfirma werden lässt und er somit nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

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