Artikel 24 AFIM (RL 2011/61/EU)
Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden
(1) Der AIFM unterrichtet die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig über die wichtigsten Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen er für Rechnung des von ihm verwalteten AIF handelt.
Er legt Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den größten Risiken und Konzentrationen jedes von ihm verwalteten AIF vor.
(2) Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats für jeden von ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF Folgendes vor:
- a)
- den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten;
- b)
- jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AIF;
- c)
- das gegenwärtige Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei sowie sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, eingesetzten Risikosteuerungssysteme;
- d)
- Angaben zu den wichtigsten Kategorien von Vermögenswerten, in die der AIF investiert hat und
- e)
- die Ergebnisse der nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 durchgeführten Stresstests.
(3) Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats auf Verlangen die folgenden Unterlagen vor:
- a)
- einen Jahresbericht über jeden vom AIFM verwalteten EU-AIF und über jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr gemäß Artikel 22 Absatz 1;
- b)
- zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung sämtlicher vom AIFM verwalteten AIF.
(4) Ein AIFM, der AIF verwaltet, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, stellt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Angaben zum Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierungen für jeden der von ihm verwalteten AIF, eine Aufschlüsselung nach Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und solchen, die in Derivate eingebettet sind, sowie Angaben zu dem Umfang, in dem die Vermögenswerte der AIF im Rahmen von Hebelfinanzierungen wiederverwendet wurden, zur Verfügung.
Diese Angaben umfassen für jeden der vom AIFM verwalteten AIF Angaben zur Identität der fünf größten Kreditgeber bzw. Wertpapierverleiher sowie zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AIF erhaltenen Hebelfinanzierung.
Für Nicht-EU-AIFM sind die Berichtspflichten gemäß diesem Absatz auf die von ihnen verwalteten EU-AIF und die von ihnen in der Union vertriebenen Nicht-EU-AIF beschränkt.
(5) Sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig oder spontan ergänzende Informationen zu den in diesem Artikel festgelegten Informationen anfordern. Die zuständigen Behörden informieren die ESMA über den zusätzlichen Informationsbedarf.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, kann die ESMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ersuchen, zusätzliche Berichtspflichten aufzuerlegen.
(6) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu Folgendem:
- a)
- wann davon auszugehen ist, dass für die Zwecke des Absatzes 4 in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen eingesetzt werden und
- b)
- zu den in diesem Artikel vorgesehenen Berichts- und Informationspflichten.
In diesen Vorschriften ist der Notwendigkeit der Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die zuständigen Behörden Rechnung zu tragen.
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