Artikel 30a AFIM (RL 2011/61/EU)

Voraussetzungen für das Pre-Marketing in der Union durch einen EU-AIFM

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM in der Union Pre-Marketing betreiben kann, außer wenn die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen

a)
ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;
b)
Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder
c)
Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht registrierten AIF in endgültiger Form sind.

Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass

a)
es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF handelt und
b)
die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM den zuständigen Behörden nicht den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings anzeigt oder andere als in diesem Artikel festgelegten Bedingungen oder Anforderungen erfüllen muss, bevor er Pre-Marketing betreibt.

(2) Die EU-AIFM stellen sicher, dass Anleger durch das Pre-Marketing keine Anteile eines AIF erwerben und dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, Anteile dieses AIF ausschließlich im Rahmen des gemäß Artikel 31 oder 32 zugelassenen Vertriebs erwerben können.

Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF gilt als Vertriebsergebnis und unterliegt den gemäß den Artikeln 31 und 32 geltenden Anzeigeverfahren.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats ein informelles Schreiben in Papierform oder elektronisch übermittelt. In dem Schreiben werden die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, die entsprechenden Zeiträume, eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien, und gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilfonds von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, angegeben. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der EU-AIFM Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM ersuchen, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereitzustellen, das in seinem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattgefunden hat.

(3) Ein Dritter darf nur dann Pre-Marketing im Namen eines zugelassenen EU-AIFM betreiben, wenn er als Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1), als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2), als OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder als AIFM im Sinne dieser Richtlinie zugelassen ist oder als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt. Dieser Dritte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(4) Ein EU-AIFM stellet sicher, dass das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(2)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

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