Artikel 32a AFIM (RL 2011/61/EU)
Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein EU-AIFM die getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in einem Mitgliedstaat, für den eine Anzeige gemäß Artikel 32 erfolgt ist, widerrufen kann, sofern alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Es wird ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge – sämtlicher derartiger AIF-Anteile, die von Anlegern in diesem Mitgliedstaat gehalten werden, außer im Fall von geschlossenen AIF und von durch die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) regulierten Fonds, abgegeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre – an alle Anleger in diesem Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
- b)
- die Bekanntmachung der Absicht, die Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller seiner AIF in diesem Mitgliedstaat aufzuheben, erfolgt mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AIF üblich und für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist;
- c)
- vertragliche Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern werden mit Wirkung vom Datum des Widerrufs geändert oder beendet, um jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren der in dem Anzeigeschreiben gemäß Absatz 2 genannten Anteile zu verhindern.
Ab dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Datum unterlässt der AIFM in dem Mitgliedstaat, für den er eine Anzeige gemäß Absatz 2 übermittelt hat, jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren von Anteilen des von ihm verwalteten AIF.
(2) Der AIFM übermittelt ein Anzeigeschreiben mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, und c genannten Informationen an die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM prüfen, ob das vom AIFM gemäß Absatz 2 übermittelte Anzeigeschreiben vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang eines vollständigen Anzeigeschreibens leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dieses Anzeigeschreiben an die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats sowie an die ESMA weiter.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich von der Weiterleitung des Anzeigeschreibens nach Unterabsatz 1.
Für die Dauer von 36 Monaten ab dem Datum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c betreibt der AIFM in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaat kein Pre-Marketing in Bezug auf Anteile der in dem Anzeigeschreiben genannten EU-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte.
(4) Der AIFM stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, sowie den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM die gemäß den Artikeln 22 und 23 erforderlichen Informationen bereit.
(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermitteln den zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats Angaben zu jedweder Änderung an den in Anhang IV Buchstaben b bis f genannten Unterlagen und Angaben.
(6) Die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats haben dieselben Rechte und Pflichten gemäß Artikel 45 wie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM.
(7) Unbeschadet sonstiger Aufsichtsbefugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 3 dürfen die zuständigen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 2 genannten Mitgliedstaats ab dem Datum der Übermittlung gemäß Absatz 5 nicht vorvorschreiben, dass der betroffene AIFM die Einhaltung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Vertriebsanforderungen regeln, nachweisen muss.
(8) Die Mitgliedstaaten gestatten für die Zwecke des Absatzes 4 die Nutzung aller elektronischen oder sonstigen Mittel für die Fernkommunikation.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).
Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55).
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