Artikel 40 AFIM (RL 2011/61/EU)
Bedingungen für den in der Union mit einem Pass erfolgenden Vertrieb von Nicht-EU-AIF, die von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet werden
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ordnungsgemäß zugelassener Nicht-EU-AIFM Anteile eines Nicht-EU-AIF, den er verwaltet, an professionelle Anleger in der Union mit einem Pass vertreiben kann, sobald die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen eingehalten sind.
(2) Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an EU-AIFM müssen Nicht-EU-AIFM folgende Bedingungen einhalten:
- a)
- es bestehen geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats und der Aufsichtsbehörde des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, damit zumindest ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet ist, der den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen;
- b)
- das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung” aufgestellt wurde;
- c)
- das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Referenzmitgliedstaat sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-EIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.
Wenn eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b durch die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM einverstanden ist, können die betreffenden zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
(3) Der AIFM legt den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats eine Meldung für jeden Nicht-EU-AIF, den er in seinem Referenzmitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, vor.
Die Meldung umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang III.
(4) Spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang des vollständigen Anzeigeschreibens nach Absatz 3 teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM dem AIFM mit, ob er im Hoheitsgebiet des Referenzmitgliedstaats mit dem Vertrieb des im Anzeigeschreiben nach Absatz 3 genannten AIF beginnen kann. Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM können den Vertrieb des AIF nur untersagen, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen diese Richtlinie verstößt. Im Falle einer positiven Entscheidung kann der AIFM ab dem Datum der diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen Behörden in seinem Referenzmitgliedstaat mit dem Vertrieb des AIF beginnen.
Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM im Referenzmitgliedstaat mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.
(5) Beabsichtigt der AIFM, die Anteile eines Nicht-EU-AIF über seinen Referenzmitgliedstaat hinaus auch in anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, so legt er den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats für jeden Nicht-EU-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, eine Meldung vor.
Die Meldung umfasst die Dokumentation und die Angaben gemäß Anhang IV.
(6) Spätestens 20 Arbeitstage nach dem Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen nach Absatz 5 leiten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats dieses an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter, in denen die Anteile des AIF vertrieben werden sollen. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des AIF durch den AIFM dieser Richtlinie entspricht und weiterhin entsprechen wird und wenn der AIFM im Allgemeinen sich an diese Richtlinie hält.
Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM fügen eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden AIFM zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie bei.
(7) Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM unterrichten den AIFM unverzüglich über die Weiterleitung der Anzeigeunterlagen. Der AIFM kann ab dem Datum dieser Unterrichtung mit dem Vertrieb des AIF in den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM beginnen.
Die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM teilen zudem der ESMA mit, dass der AIFM in den Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des AIF beginnen kann.
(8) Die Vorkehrungen nach Anhang IV Buchstabe h unterliegen den Rechtsvorschriften und der Aufsicht der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM, soweit dies andere Mitgliedstaaten sind als der Referenzmitgliedstaat.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 5 genannte Anzeigeschreiben des AIFM und die in Absatz 6 genannte Bescheinigung in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die elektronische Übermittlung und Archivierung der in Absatz 6 genannten Unterlagen akzeptieren.
(10) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 3 oder Absatz 5 übermittelten Angaben teilt der AIFM diese Änderung den zuständigen Behörden seines Referenzmitgliedstaats bei vom AIFM geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mit.
Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, teilen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM dem AIFM unverzüglich mit, dass er die Änderung nicht durchführen darf.
Wird eine geplante Änderung ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen diese Richtlinie verstößt, so ergreifen die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats des AIFM alle gebotenen Maßnahmen gemäß Artikel 46, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des AIF.
Wenn die Änderungen zulässig sind, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des AIF durch den AIFM mit dieser Richtlinie oder auf die Einhaltung dieser Richtlinie durch den AIFM im Allgemeinen auswirken, unterrichten die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats unverzüglich die ESMA, soweit die Änderungen die Beendigung des Vertriebs von bestimmten AIF oder zusätzlichen vertriebenen AIF betreffen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von diesen Änderungen.
(11) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte zu den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses derartiger Vereinbarungen mit Drittländern zu schaffen.
(12) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die ESMA Leitlinien erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission erlassenen Vorschriften für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt werden.
(13) Die ESMA erstellt Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Mindestinhalt der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit festgelegt wird, um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden des Referenzmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten ausreichende Informationen erhalten, um ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen können.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(14) Um eine konsequente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, erstellt die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM festgelegt werden.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(15) Lehnt eine zuständige Behörde einen Antrag auf Informationsaustausch gemäß den in Absatz 14 erwähnten technischen Regulierungsstandards ab, können die zuständigen Behörden die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
(16) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Folgendes zu präzisieren:
- a)
- Form und Inhalt eines Musters für das Anzeigeschreiben nach Absatz 3 und 5,
- b)
- Form und Inhalt eines Musters für die Bescheinigung nach Absatz 6,
- c)
- die Form der Übermittlung nach Absatz 6 und
- d)
- die Form der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 10.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(17) Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden dürfen.
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