Artikel 53 AFIM (RL 2011/61/EU)
Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften
(1) Die gemäß der Richtlinie für die Zulassung und/oder Beaufsichtigung von AIFM zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen, soweit dies für die Überwachung von und die Reaktion auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder aller AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, wesentlich ist. Die ESMA und der ESRB werden ebenfalls unterrichtet und leiten diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.
(2) Nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übermitteln die für die AIFM zuständigen Behörden der ESMA und dem ESRB zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIFM, für die sie verantwortlich sind.
(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen der Inhalt der gemäß Absatz 1 auszutauschenden Informationen festgelegt wird.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten und der Häufigkeit des Informationsaustauschs gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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