Artikel 66 AFIM (RL 2011/61/EU)

Umsetzung

(1) Bis zum 22. Juli 2013 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 1 ab dem 22. Juli 2013 an.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 35 sowie 37 bis 41 nachzukommen, gemäß dem von der Kommission nach Artikel 65 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt und von dem darin festgelegten Zeitpunkt an.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von ihnen erlassen wurden, um den Artikeln 36 und 42 nachzukommen, gemäß dem von der Kommission nach Artikel 68 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakt und zu dem darin festgelegten Zeitpunkt außer Kraft treten.

(5) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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