Artikel 68 AFIM (RL 2011/61/EU)

Delegierter Rechtsakt zur Außerkraftsetzung der Artikel 36 und 42

(1) Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des in Artikels 67 Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts, gemäß dem die Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Folgendes vor:

a)
eine Stellungnahme über die Funktionsweise des Passes für EU-AIFM, die gemäß Artikel 35 Nicht-EU-AIF in der Union vertreiben, und für Nicht-EU-AIFM, die gemäß den Artikeln 37 bis 41 AIF in der Union verwalten und/oder vertreiben, sowie über die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren nationalen Regelungen, wie sie in den Artikeln 36 und 42 aufgeführt sind, und
b)
eine Empfehlung zur Außerkraftsetzung der in den Artikeln 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 parallel zum Pass bestehen.

(2) Die ESMA stützt ihre Stellungnahme und Empfehlung zur Außerkraftsetzung der in Artikel 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen unter anderem auf Folgendes:

a)
in Bezug auf die Funktionsweise des Passes für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF in der Union verwalten, und des Passes für Nicht-EU-AIFM, die AIF in der Union verwalten und/oder vertreiben,

i)
die Verwendung des Passes;
ii)
Probleme in folgenden Bereichen:

effektive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden,

Effektivität des Meldesystems,

Angabe des Referenzmitgliedstaats,

die auf AIFM anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes oder die Beschränkungen der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden des Drittlandes hindern die zuständigen Behörden an der effektiven Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen,

Anlegerschutz,

Zugang von Anlegern in der Union,

Auswirkungen auf Entwicklungsländer,

Schlichtung durch die ESMA, einschließlich der Anzahl der Fälle und der Wirksamkeit der Schlichtung;

iii)
Aushandlung, Abschluss, Bestehen und Wirksamkeit der erforderlichen Vereinbarungen über Zusammenarbeit;
iv)
Wirksamkeit der Beschaffung und Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung von systemischen Risiken durch die zuständigen nationalen Behörden, die ESMA und den ESRB;
v)
Ergebnisse des Verfahrens der vergleichenden Analyse nach Artikel 38;

b)
in Bezug auf die Funktionsweise des Vertriebs von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in den Mitgliedstaaten und die Verwaltung und/oder den Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in den Mitgliedstaaten gemäß den anwendbaren nationalen Regelungen:

i)
Einhaltung aller in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen mit Ausnahme derer in Artikel 21 durch EU-AIFM;
ii)
Einhaltung der Artikel 22, 23 und 24 in Bezug auf jeden vom AIFM vertriebenen AIF, und gegebenenfalls der Artikel 26 bis 30, durch Nicht-EU-AIFM;
iii)
Bestehen und Wirksamkeit von internationalen Standards entsprechenden und der Überwachung von Systemrisiken dienenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die AIF vertrieben werden, soweit anwendbar, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden EU-AIF und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, und, soweit anwendbar, den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat;
iv)
eventuell aufgetretene Anlegerschutzfragen;
v)
alle Merkmale eines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens eines Drittlandes, die die zuständigen Behörden der Union daran hindern könnten, ihre Aufsichtsfunktionen gemäß dieser Richtlinie effektiv wahrzunehmen;

c)
in Bezug auf die Funktionsweise der beiden Systeme: potenzielle Marktunterbrechungen und Wettbewerbsverzerrungen (gleiche Wettbewerbsbedingungen) und mögliche negative Auswirkungen auf den Zugang der Anleger oder Anlagen in oder zugunsten von Entwicklungsländern;
d)
eine quantitative Bewertung, in der die Anzahl der Drittländer und -hoheitsgebiete aufgeführt werden, in denen AIFM ihren Sitz haben, die entweder gemäß der in Artikel 40 vorgesehenen Passregelung oder gemäß den in Artikel 42 vorgesehenen nationalen Regelungen AIF in einem Mitgliedstaat vertreiben.

(3) Nach dem Inkrafttreten des in Artikel 67 Absatz 6 erwähnten delegierten Rechtsakts und bis zur Vorlage der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels erwähnten ESMA-Stellungnahme stellen die zuständigen Behörden der ESMA zu diesem Zweck vierteljährlich Informationen über die AIFM zur Verfügung, die ihrer Aufsicht unterliegende AIF gemäß der in dieser Richtlinie vorgesehenen Passregelung oder gemäß ihren nationalen Regelungen verwalten und/oder vertreiben.

(4) Ist die ESMA der Auffassung, dass in Bezug auf Anlegerschutz, Marktunterbrechung, Wettbewerb und Überwachung der Systemrisiken keine erheblichen Hindernisse vorliegen, die der Außerkraftsetzung der nationalen Regelungen gemäß den Artikeln 36 und 42 und der weiteren Anwendung des Passes auf den Vertrieb von Nicht-EU-AIF durch EU-AIFM in der Union und der Verwaltung und/oder dem Vertrieb von AIF durch Nicht-EU-AIFM in der Union gemäß den Bestimmungen der Artikel 35 sowie 37 bis 41 als einziger möglicher Regelung für solche Tätigkeiten der betreffenden AIFM in der Union entgegenstehen, so gibt sie diesbezüglich eine positive Empfehlung ab.

(5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen der Inhalt der gemäß Absatz 2 bereitzustellenden Informationen festgelegt wird.

(6) Die Kommission erlässt binnen drei Monaten nach Eingang der positiven Empfehlung und einer Stellungnahme der ESMA und unter Berücksichtigung der in Absatz 2 aufgeführten Kriterien sowie der Ziele dieser Richtlinie, wie etwa des Binnenmarkts, des Anlegerschutzes und der wirksamen Überwachung der Systemrisiken, gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 und unter Angabe des Zeitpunkts, bis zu dem die in Artikel 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen außer Kraft gesetzt sein müssen und die in den Artikeln 35 sowie 37 bis 41 vorgesehene Passregelung in allen Mitgliedstaaten zur einzigen verbindlichen Regelung werden muss, einen delegierten Rechtsakt.

Werden gegen den in Unterabsatz 1 erwähnten delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 58 Einwände erhoben, so erlässt die Kommission den delegierten Rechtsakt, gemäß dem die in den Artikeln 36 und 42 vorgesehenen nationalen Regelungen außer Kraft gesetzt und das in den Artikeln 35 sowie 37 bis 41 vorgesehene Passsystem in allen Mitgliedstaaten zur einzigen verbindlichen Regelung werden soll, zu einem späteren ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt erneut nach Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58. Sie berücksichtigt dabei die in Absatz 2 aufgeführten Kriterien sowie die Ziele dieser Richtlinie, wie etwa den Binnenmarkt, den Anlegerschutz und die wirksame Überwachung der Systemrisiken.

(7) Hat die ESMA innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Empfehlung abgegeben, so wird sie von der Kommission aufgefordert, die Empfehlung innerhalb einer neuen Frist abzugeben.

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