Artikel 1 RL 2011/63/EU

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2008 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2008 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.

b)
Fußnote 6 erhält folgende Fassung:

(6)
Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2008 angegeben.

2.
In Anhang II erhält Fußnote 1 folgende Fassung:

(1)
Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2009 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2009 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.

3.
Anhang III wird durch den im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Text ersetzt.

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