Artikel 1 RL 2011/63/EU
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
-
Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
- (1)
- Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2008 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2008 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.
- b)
-
Fußnote 6 erhält folgende Fassung:
- (6)
- Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2008 angegeben.
- 2.
-
In Anhang II erhält Fußnote 1 folgende Fassung:
- (1)
- Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2009 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2009 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.
- 3.
- Anhang III wird durch den im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Text ersetzt.
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