ANHANG III RL 2011/63/EU
Bioethanolgehalt (Vol %) | Maximal zulässige Dampfdruckabweichung (kPa)(1) |
---|---|
0 | 0 |
1 | 3,7 |
2 | 6,0 |
3 | 7,2 |
4 | 7,8 |
5 | 8,0 |
6 | 8,0 |
7 | 7,9 |
8 | 7,9 |
9 | 7,8 |
10 | 7,8 |
Die zulässige Dampfdruckabweichung für einen Bioethanolgehalt zwischen den aufgeführten Werten wird durch lineare Interpolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Bioethanolgehalt liegenden Wert ermittelt.
Fußnote(n):
- (1)
Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ISO-Norm 4259:2006 „Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in ISO 4259:2006 beschriebenen Kriterien ausgewertet.
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