Artikel 15 RL 2011/64/EU
(1) Die Hersteller bzw. gegebenenfalls ihre Vertreter oder Beauftragten in der Union sowie die Importeure aus Drittländern bestimmen frei für jedes ihrer Erzeugnisse und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis.
Unterabsatz 1 steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise nicht entgegen, sofern diese Vorschriften mit der Vorschriften der Union vereinbar sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können zur Erleichterung der Verbrauchsteuererhebung eine Tabelle der Kleinverkaufspreise je Gruppe von Tabakwaren unter der Voraussetzung festlegen, dass jede Tabelle so umfassend und so stark aufgefächert ist, dass sie der Verschiedenartigkeit der Erzeugnisse aus der Union voll gerecht wird.
Jede Tabelle gilt für alle Erzeugnisse der von ihr erfassten Gruppe von Tabakwaren, ohne Rücksicht auf Qualität, Aufmachung, Ursprung der Erzeugnisse oder der verwendeten Rohstoffe, auf die Eigenschaft der Unternehmen oder auf anderen Kriterien.
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