Artikel 17 RL 2011/64/EU
Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer oder eine Erstattung bereits entrichteter Verbrauchsteuern kann für folgende Erzeugnisse gewährt werden:
- a)
- für industrielle Zwecke oder im Gartenbau verwendete denaturierte Tabakwaren;
- b)
- unter behördlicher Aufsicht vernichtete Tabakwaren;
- c)
- Tabakwaren, die ausschließlich für wissenschaftliche Untersuchungen sowie für Tests im Zusammenhang mit der Qualität der Erzeugnisse bestimmt sind;
- d)
- Tabakwaren, die vom Hersteller erneut verarbeitet werden.
Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und Formschriften fest, die für die Gewährung dieser Befreiungen bzw. Erstattungen erfüllt bzw. eingehalten werden müssen.
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