Artikel 19 RL 2011/64/EU

(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat alle vier Jahre einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die in dieser Richtlinie festgelegten Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuer.

In dem Bericht der Kommission wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuersätze und allgemein den Zielen des Vertrags Rechnung getragen.

(2) Der Bericht nach Absatz 1 stützt sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben.

(3) Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates(1) eine Liste der für den Bericht erforderlichen statistischen Daten fest; hiervon ausgenommen sind Daten über natürliche oder juristische Personen. Abgesehen von Daten, die den Mitgliedstaaten leicht zugänglich sind, umfasst die Liste ausschließlich solche Daten, deren Erhebung und Erfassung keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich bringt.

(4) Daten werden von der Kommission weder veröffentlicht noch anderwärtig freigegeben, wenn dies zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses führen würde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

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