Artikel 12 RoHS2 (RL 2011/65/EU)
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure benennen,
- a)
- von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben;
- b)
- an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.
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