Artikel 12 RoHS2 (RL 2011/65/EU)

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure benennen,

a)
von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben;
b)
an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.

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