Artikel 3 RL 2011/77/EU
Berichterstattung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 1. November 2016 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Entwicklung des digitalen Marktes vor; diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zu einer weiteren Änderung der Richtlinie 2006/116/EG beigefügt.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 1. Januar 2012 einen Bericht mit einer Bewertung der möglichen Notwendigkeit einer Verlängerung der Schutzdauer für die ausübenden Künstler und die Produzenten im audiovisuellen Sektor vor; diesem Bericht werden erforderlichenfalls sachdienliche Vorschläge beigefügt. Gegebenenfalls legt die Kommission einen Vorschlag zu einer weiteren Änderung der Richtlinie 2006/116/EG vor.
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