Artikel 10 RL 2011/7/EU

Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein vollstreckbarer Titel — auch durch ein beschleunigtes Verfahren und unabhängig von dem Betrag der Geldforderung — in der Regel binnen 90 Kalendertagen ab Einreichung der Klage oder des Antrags des Gläubigers bei Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde erwirkt werden kann, sofern die Geldforderung oder verfahrensrechtliche Aspekte nicht bestritten werden. Die Mitgliedstaaten kommen dieser Verpflichtung im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach.

(2) Die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sehen für alle in der Union niedergelassenen Gläubiger die gleichen Bedingungen vor.

(3) Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Frist ist Folgendes nicht zu berücksichtigen:

a)
die Fristen für Zustellungen,
b)
alle vom Gläubiger verursachten Verzögerungen, wie etwa der für die Korrektur von Anträgen benötigte Zeitraum.

(4) Dieser Artikel berührt nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.

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