Artikel 12 VRR (RL 2011/83/EU)
Wirkungen des Widerrufs
Mit der Ausübung des Widerrufsrechts enden die Verpflichtungen der Vertragsparteien
- a)
- zur Erfüllung des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags oder
- b)
- zum Abschluss des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags, sofern der Verbraucher dazu ein Angebot abgegeben hat.
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