Artikel 23 VRR (RL 2011/83/EU)

Rechtsdurchsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Rechtsvorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann bzw. können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:

a)
öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;
b)
Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;
c)
Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.

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