Artikel 14 RL 2011/85/EU

(1) Im Rahmen der jährlichen und mehrjährigen Haushaltsprozesse veröffentlichen die Mitgliedstaaten Informationen zu den Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, aber zum Staatssektor, einschließlich der Teilsektoren des Staates, gehören. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auch Werte, die den kombinierten Auswirkungen dieser staatlichen Einrichtungen und Fonds auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den öffentlichen Schuldenstand entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen detaillierte Informationen darüber, wie sich entgangene Steuereinnahmen auf die Einnahmen auswirken.

(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen für alle Teilsektoren des Staates die relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen so weit wie möglich auch Informationen über katastrophen- und klimabezogene Eventualverbindlichkeiten. Die veröffentlichten Informationen tragen Informationen über Haushaltskosten, die durch Katastrophen und klimabedingte Schocks entstanden sind, so weit wie möglich Rechnung. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Informationen über Beteiligungen des Staates am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen bezüglich wirtschaftlich erheblicher Beträge.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.