Präambel RL 2011/90/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates(1) (die Verbraucherkreditrichtlinie), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG haben gezeigt, dass die in Anhang I Teil II der Richtlinie festgelegten Annahmen für die einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht ausreichend sind und zudem den Marktbedingungen nicht mehr entsprechen.
(2)
Es bedarf einer Ergänzung dieser Annahmen durch neue Annahmen über Regeln für die Berechnung des effektiven Jahreszinses für Kredite ohne feste Laufzeit oder für wiederholt vollständig rückzahlbare Kredite. Benötigt werden auch Regeln für den Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme und für die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen.
(3)
Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

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