ANHANG I RL 2011/91/EU

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie 89/396/EWG des Rates (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21).
Richtlinie 91/238/EWG des Rates (ABl. L 107 vom 27.4.1991, S. 50).
Richtlinie 92/11/EWG des Rates (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32).

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie Umsetzungsfrist
89/396/EWG 20. Juni 1990 (*)
91/238/EWG
92/11/EWG

Fußnote(n):

(*)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/396/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 92/11/EWG:

Die Mitgliedstaaten ändern, soweit erforderlich, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Weise, dass

das Inverkehrbringen von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens ab 20. Juni 1990 zugelassen ist;

das Inverkehrbringen von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 1. Juli 1992 untersagt ist; Erzeugnisse, die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und dieser Richtlinie nicht entsprechen, können jedoch bis zum vollständigen Abbau der Bestände vermarktet werden.

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