Artikel 3 RL 2011/92/EU

Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 12 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

a)
Mensch, Fauna und Flora;
b)
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;
c)
Sachgüter und kulturelles Erbe;
d)
die Wechselwirkung zwischen den unter Buchstaben a, b und c genannten Faktoren.

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