Artikel 3 RL 2011/92/EU
Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 12 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:
- a)
- Mensch, Fauna und Flora;
- b)
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;
- c)
- Sachgüter und kulturelles Erbe;
- d)
- die Wechselwirkung zwischen den unter Buchstaben a, b und c genannten Faktoren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.