ANHANG II RL 2011/92/EU

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

1.
LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHZUCHT

a)
Flurbereinigungsprojekte;
b)
Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung;
c)
Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbe- und -entwässerungsprojekte;
d)
Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart;
e)
Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
f)
intensive Fischzucht;
g)
Landgewinnung am Meer.

2.
BERGBAU

a)
Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
b)
Untertagebau;
c)
Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen;
d)
Tiefbohrungen, insbesondere:

i)
Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme,
ii)
Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen,
iii)
Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung,

ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit;

e)
oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer.

3.
ENERGIEWIRTSCHAFT

a)
Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
b)
Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
c)
oberirdische Speicherung von Erdgas;
d)
Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern;
e)
oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen;
f)
industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle;
g)
Anlagen zur Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle (soweit nicht durch Anhang I erfasst);
h)
Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung;
i)
Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen);
j)
Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus nicht unter Anhang I dieser Richtlinie fallenden Anlagen.

4.
HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON METALLEN

a)
Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen;
b)
Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch:

i)
Warmwalzen,
ii)
Schmieden mit Hämmern,
iii)
Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten;

c)
Eisenmetallgießereien;
d)
Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen;
e)
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren;
f)
Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren;
g)
Schiffswerften;
h)
Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen;
i)
Bau von Eisenbahnmaterial;
j)
Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen;
k)
Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz.

5.
MINERALVERARBEITENDE INDUSTRIE

a)
Kokereien (Kohletrockendestillation);
b)
Anlagen zur Zementherstellung;
c)
Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
d)
Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern;
e)
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern;
f)
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan.

6.
CHEMISCHE INDUSTRIE (NICHT DURCH ANHANG I ERFASSTE PROJEKTE)

a)
Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von Chemikalien;
b)
Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden;
c)
Speicherung und Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen.

7.
NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE

a)
Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft;
b)
Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie;
c)
Erzeugung von Milchprodukten;
d)
Brauereien und Mälzereien;
e)
Süßwaren und Sirupherstellung;
f)
Anlagen zum Schlachten von Tieren;
g)
Industrielle Herstellung von Stärken;
h)
Fischmehl- und Fischölfabriken;
i)
Zuckerfabriken.

8.
TEXTIL-, LEDER-, HOLZ- UND PAPIERINDUSTRIE

a)
Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
b)
Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien;
c)
Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen;
d)
Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose.

9.
VERARBEITUNG VON GUMMI

Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren.

10.
INFRASTRUKTURPROJEKTE

a)
Anlage von Industriezonen;
b)
Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen;
c)
Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
d)
Bau von Flugplätzen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
e)
Bau von Straßen, Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
f)
Bau von Wasserstraßen (soweit nicht durch Anhang I erfasst), Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;
g)
Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
h)
Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen;
i)
Öl- und Gaspipelines sowie Pipelines für den Transport von CO2-Strömen für die Zwecke der geologischen Speicherung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
j)
Bau von Wasserfernleitungen;
k)
Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten;
l)
Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme, soweit nicht durch Anhang I erfasst;
m)
Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

11.
SONSTIGE PROJEKTE

a)
Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge;
b)
Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
c)
Abwasserbehandlungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);
d)
Schlammlagerplätze;
e)
Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottwagen;
f)
Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren;
g)
Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern;
h)
Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen;
i)
Tierkörperbeseitigungsanlagen.

12.
FREMDENVERKEHR UND FREIZEIT

a)
Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen;
b)
Jachthäfen;
c)
Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen;
d)
ganzjährig betriebene Campingplätze;
e)
Freizeitparks.

13.
a)
Die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder dieses Anhangs, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können (nicht durch Anhang I erfasste Änderung oder Erweiterung);
b)
Projekte des Anhangs I, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als zwei Jahre betrieben werden.

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