Artikel 15 RL 2011/93/EU

Ermittlung und Strafverfolgung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer oder dessen Vertreter abhängig gemacht werden und dass das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn diese Person ihre Aussage zurückgezogen hat.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach Artikel 3, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 und schwere Straftaten nach Artikel 5 Absatz 6, wenn Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c Ziffern i und ii benutzt wurde, während eines hinlänglich langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer entsprechend der Schwere der betreffenden Straftat strafrechtlich verfolgt werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu ermöglichen, dass Ermittlungsteams oder -dienste versuchen können, die Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 zu identifizieren; dies sollte insbesondere durch die Analyse von kinderpornografischem Material erfolgen, wie beispielsweise mittels Informations- und Kommunikationstechnologie übermittelter oder verfügbar gemachter Fotos und Bild-Ton-Aufzeichnungen.

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