Artikel 18 RL 2011/93/EU
Allgemeine Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter
(1) Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 sind, erhalten Unterstützung, Betreuung und Schutz gemäß den Artikeln 19 und 20, wobei dem Wohl des Kindes stets Rechnung zu tragen ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind Unterstützung, Betreuung und Schutz erhält, sobald den zuständigen Behörden berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass gegen ein Kind eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verübt worden sein könnte.
(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Person, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 wurde, deren Alter aber nicht festgestellt werden konnte und bei der es Gründe für die Annahme gibt, dass es sich bei der Person um ein Kind handelt, als Kind eingestuft wird und unmittelbar Zugang zu Unterstützung, Betreuung und Schutz nach den Artikeln 19 und 20 erhält.
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