Artikel 28 RL 2011/93/EU

Berichterstattung

(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Dezember 2015 einen Bericht, in dem sie überprüft, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, und unterbreitet erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Dezember 2015 einen Bericht über die Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen nach Artikel 25 vor.

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