Artikel 9 RL 2011/93/EU

Erschwerende Umstände

Sofern die nachstehenden Umstände nicht bereits ein Tatbestandsmerkmal der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten sind, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Umstände gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts im Zusammenhang mit den relevanten Straftatbeständen nach den Artikeln 3 bis 7 als erschwerende Umstände gelten:

a)
Das Opfer der Straftat ist ein Kind in einer besonders schwachen Position, beispielsweise ein Kind mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, in einer Abhängigkeitssituation oder in einem Zustand der geistigen oder körperlichen Unfähigkeit;
b)
die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind unter einem Dach lebenden Person oder einer Person, die ein Vertrauensverhältnis oder ihre Autorität missbraucht hat, begangen;
c)
die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen;
d)
die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität(1) begangen;
e)
der Straftäter war zuvor wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden;
f)
der Straftäter hat das Leben des Kindes vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet; oder
g)
die Straftat wurde unter Anwendung schwerer Gewalt begangen, oder dem Kind wurde durch die Straftat ein schwerer Schaden zugefügt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.

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