Artikel 4 RL 2011/98/EU
Einheitliches Antragsverfahren
(1) Ein Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis ist im Wege eines einheitlichen Antragsverfahrens einzureichen. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob Anträge auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis von dem Drittstaatsangehörigen oder seinem Arbeitgeber zu stellen sind. Die Mitgliedstaaten können auch zulassen, dass sowohl der eine als auch der andere den Antrag stellen dürfen. Ist der Antrag von dem Drittstaatsangehörigen zu stellen, gestatten die Mitgliedstaaten, dass der Antrag von einem Drittland aus oder — wenn dies im einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats gestellt wird, in dem sich der Drittstaatsangehörige bereits rechtmäßig aufhält.
(2) Die Mitgliedstaaten prüfen einen Antrag nach Absatz 1 und entscheiden über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis, wenn der Antragsteller die im Unionsrecht oder im einzelstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Eine Entscheidung über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis wird in Form eines kombinierten Titels getroffen, der sowohl die Aufenthalts- als auch die Arbeitserlaubnis in einem einzigen Verwaltungsakt umfasst.
(3) Das einheitliche Antragsverfahren berührt nicht das Visumverfahren, das vor der ersten Einreise gegebenenfalls erforderlich ist.
(4) Die Mitgliedstaaten erteilen — sofern die hierfür erforderlichen Bedingungen erfüllt sind — den Drittstaatsangehörigen, die nach dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen einen Zulassungsantrag stellen, und den bereits zugelassenen Drittstaatsangehörigen, die nach dem Inkrafttreten der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen die Verlängerung oder Änderung ihres Aufenthaltstitels beantragen, eine kombinierte Erlaubnis.
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