Artikel 6 RL 2011/98/EU

Kombinierte Erlaubnis

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen eine kombinierte Erlaubnis unter Verwendung des einheitlichen Vordrucks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und tragen im Einklang mit deren Anhang Buchstabe a Nummer 7.5-9 die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein.

Die Mitgliedstaaten können in Papierform zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Drittstaatsangehörigen festhalten (beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebers, Arbeitsort, Art der Arbeit, Arbeitszeiten, Arbeitsentgelt) oder diese Angaben gemäß Artikel 4 und Anhang I Buchstabe a Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 elektronisch speichern.

(2) Bei der Erteilung der kombinierten Erlaubnis stellen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Titel als Nachweis für die Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus.

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