Artikel 15 RL 2011/99/EU
Vorrang der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
Eine Europäische Schutzanordnung wird mit dem gleichen Vorrang anerkannt, der in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall anwendbar wäre, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls, einschließlich der Dringlichkeit der Angelegenheit, des vorgesehenen Zeitpunkts der Ankunft der geschützten Person im Hoheitsgebiet des vollstreckenden Staats und, soweit möglich, des Risikos für die geschützte Person.
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