Artikel 17 RL 2011/99/EU
Sprachenregelung
(1) Eine Europäische Schutzanordnung wird von der zuständigen Behörde des anordnenden Staats in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des vollstreckenden Staats übersetzt.
(2) Das Formblatt nach Artikel 12 wird von der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des anordnenden Staats übersetzt.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie oder später in einer bei der Kommission zu hinterlegenden Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Union akzeptiert.
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