Artikel 4 RL 2011/99/EU

Befassung einer zentralen Behörde

(1) Jeder Mitgliedstaat kann eine zentrale Behörde oder, wenn seine Rechtsordnung dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde benennen, die seine zuständigen Behörden unterstützt.

(2) Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund der Organisation seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Schutzanordnungen sowie des gesamten übrigen damit verbundenen amtlichen Schriftverkehrs betrauen. In der Folge können alle Mitteilungen, alle Konsultationen, sämtlicher Austausch von Informationen, alle Nachfragen und alle Notifizierungen zwischen den zuständigen Behörden mit Unterstützung der benannten zentralen Behörde(n) des betreffenden Mitgliedstaats abgewickelt werden.

(3) Ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, übermittelt der Kommission die Angaben über die von ihm benannte(n) zentrale(n) Behörde(n). Diese Angaben sind für alle Behörden des anordnenden Staats verbindlich.

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