ANHANG RL 2011/9/EU

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Befristung der Eintragung Sonderbestimmungen
326

Dodin

CAS-Nr.: 2439-10-3

CIPAC-Nr.: 101

1-Dodecylguanidiniumacetat ≥ 950 g/kg 1. Juni 2011 31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
a)
das potenzielle langfristige Risiko für Vögel und Säugetiere;
b)
das Risiko für Wasserorganismen; sie gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;
c)
das Risiko für Nichtzielpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche; sie gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;
d)
die Überwachung von Rückständen in Kernobst.
Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über
a)
die Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere;
b)
die Bewertung des Risikos in natürlichen Oberflächenwassersystemen, in denen wichtige Metaboliten entstanden sein können.
Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 31. Mai 2013 diese bestätigenden Informationen vorlegt.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Beurteilungsbericht enthalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.