Präambel RL 2012/10/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2009/43/EG gilt für alle Verteidigungsgüter gemäß der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die vom Rat am 19. März 2007 angenommen wurde.
(2)
Am 21. Februar 2011 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union an(2).
(3)
Die Richtlinie 2009/43/EG ist daher entsprechend zu ändern.
(4)
Aus Gründen der Kohärenz sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, ab demselben Zeitpunkt anwenden wie jene Bestimmungen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2009/43/EG nachzukommen.
(5)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)

ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.

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