ANHANG RL 2012/12/EU

ANHANG I

VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND MERKMALE DER ERZEUGNISSE

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.

a)
Fruchtsaft

Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnenes Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen. Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden. Werden Säfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können. Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig.

b)
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat

Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(1) aufgeführten Anforderungen erfüllt. Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte gemäß Anhang V entsprechen. Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in Anhang V nicht aufgeführten Frucht hergestellt wird, entspricht der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. Der Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird mit geeigneten Verfahren hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu erhalten. Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig.

2.
Konzentrierter Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat

Erzeugnis, das aus dem Saft einer bzw. mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden.

3.
Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft

Erzeugnis, das gewonnen wird durch die Diffusion mit Wasser aus

fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder

getrockneten ganzen Früchten.

4.
Getrockneter Fruchtsaft/Fruchtsaftpulver

Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts hergestellt wird.

5.
Fruchtnektar

Gärfähiges, jedoch nicht gegorenes Erzeugnis, das

durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zucker und/oder Honig zu den unter den Nummern 1 bis 4 definierten Erzeugnissen zu Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und

den Anforderungen von Anhang IV entspricht.

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel(2) kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.

II.
ZUGELASSENE ZUTATEN, BEHANDLUNGEN UND STOFFE

1.
Zusammensetzung

Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Verkehrsbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anhang V mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anhang V aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden. Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf — außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart — nicht verändert werden. Der in Anhang V für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe.

2.
Zugelassene Zutaten

Nur die folgenden Zutaten dürfen den in Abschnitt I genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:

Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln(3) zugelassen wurden;

nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe;

sowie zusätzlich:

bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;

bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze;

bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zucker und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel.

Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Sind Zucker von Natur aus in Fruchtnektar erhalten, so sollte folgender Hinweis ebenfalls auf dem Etikett aufgeführt werden: „Enthält von Natur aus Zucker” ;

bei den in Anhang III Buchstabe a, Buchstabe b erster Gedankenstrich, Buchstabe c, Buchstabe e zweiter Gedankenstrich und Buchstabe h genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;

bei den in den Abschnitt I Nummern 1 bis 5 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;

bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter.

3.
Zugelassene Behandlungen und Stoffe

Bei den in Abschnitt I genannten Erzeugnissen dürfen nur die folgenden Behandlungen vorgenommen und die folgenden Stoffe hinzugefügt werden:

mechanische Extraktionsverfahren;

die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion durch Wasser ( „in-line” -Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Abschnitt I Nummer 1 entsprechen;

bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;

Enzymzubereitungen: Pectinasen (zur Spaltung von Pektin), Proteinasen (zur Spaltung von Proteinen) und Amylasen (zum Abbau von Stärke), die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme(4) entsprechen;

Speisegelatine;

Tannine;

Kieselsol;

Kohle;

Stickstoff;

Bentonite als adsorbierende Tonerde;

chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel (einschließlich Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrrolidon, Polystyren), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen(5) im Einklang stehen;

chemisch inerte Adsorptionshilfsstoffe, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern.

ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ROHSTOFFE

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Frucht

Alle Früchte. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Tomaten/Paradeiser ebenfalls als Früchte. Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein, bzw. mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt worden sein, einschließlich mittels Nacherntebehandlungen, die in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden.

2.
Fruchtmark

Das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird.

3.
Konzentriertes Fruchtmark

Das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis. Konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein, wobei diese mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anhang I Abschnitt II Nummer 3 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein müssen.

4.
Aroma

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln(6) werden Restaurationsaromen bei der Verarbeitung der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen. Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren. Das Aroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschale und Bestandteile der Steine enthalten.

5.
Zuckerarten

die in der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung(7) definierten Zuckerarten;

Fructosesirup;

aus Früchten stammende Zuckerarten.

6.
Honig

Das in der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig(8) definierte Erzeugnis.

7.
Fruchtfleisch oder Zellen

Die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennen des Saftes gewonnenen Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.

ANHANG III

BESONDERE BEZEICHNUNGEN FÜR BESTIMMTE IN ANHANG I AUFGEFÜHRTE ERZEUGNISSE

a)
„Vruchtendrank” für Fruchtnektar;
b)
„Süßmost” ;

Die Bezeichnung „Süßmost” darf nur in Verbindung mit den Verkehrsbezeichnungen „Fruchtsaft” oder „Fruchtnektar” verwendet werden:

für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;

für Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, jedoch ohne Zuckerzusatz hergestellt wird;

c)
„Succo e polpa” bzw. „Sumo e polpa” für Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wird;
d)
„Æblemost” für Apfelsaft ohne Zuckerzusatz;
e)

„Sur … saft” in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Säfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren;

„Sød … saft” oder „sødet … saft” mit der Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache für Saft dieser Frucht mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l;

f)
„Äppelmust/Äpplemust” für Apfelsaft ohne Zuckerzusatz;
g)
„mosto” für Traubensaft;
h)
„smiltsērkšķu sula ar cukuru” oder „astelpaju mahl suhkruga” oder „słodzony sok z rokitnika” für aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l.

ANHANG IV

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR

I.
Früchten mit saurem Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist
II.
Säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist
III.
Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft
Fruchtnektar aus Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark (in % vol des fertigen Erzeugnisses)
Passionsfrucht 25
Quito-Orangen 25
Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln 25
Weiße Johannisbeeren/Ribiseln 25
Rote Johannisbeeren/Ribiseln 25
Stachelbeeren 30
Sanddorn 25
Schlehen 30
Pflaumen 30
Zwetschgen 30
Ebereschen 30
Hagebutten 40
Sauerkirschen/Weichseln 35
Andere Kirschen 40
Heidelbeeren 40
Holunderbeeren 50
Himbeeren 40
Aprikosen/Marillen 40
Erdbeeren 40
Brombeeren 40
Kranbeeren/Cranberries 30
Quitten 50
Zitronen und Limetten 25
Andere Früchte dieser Kategorie 25
Mangos 25
Bananen 25
Guaven 25
Papayas 25
Litschis 25
Acerolas 25
Stachelannonen 25
Netzannonen 25
Cherimoyas, Zimtäpfel 25
Granatäpfel 25
Kaschuäpfel 25
Mobinpflaumen 25
Umbu 25
Andere Früchte dieser Kategorie 25
Äpfel 50
Birnen 50
Pfirsiche 50
Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten 50
Ananas 50
Tomaten/Paradeiser 50
Andere Früchte dieser Kategorie 50

ANHANG V

MINDESTBRIXWERTE FÜR WIEDERHERGESTELLTEN FRUCHTSAFT UND WIEDERHERGESTELLTES FRUCHTMARK

Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.

Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.

Gebräuchlicher Name der Frucht Botanischer Name Mindestbrixwerte
Apfel (*) Malus domestica Borkh. 11,2
Aprikose/Marille (**) Prunus armeniaca L. 11,2
Banane (**) Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen) 21,0
Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) Ribes nigrum L. 11,0
Weintraube (*)

Vitis vinifera L. oder deren Hybride

Vitis labrusca L. oder deren Hybride

15,9
Grapefruit (*) Citrus x paradisi Macfad. 10,0
Guave (**) Psidium guajava L. 8,5
Zitrone (*) Citrus limon (L.) Burm.f. 8,0
Mango (**) Mangifera indica L. 13,5
Orange (*) Citrus sinensis (L.) Osbeck 11,2
Passionsfrucht (*) Passiflora edulis Sims 12,0
Pfirsich (**) Prunus persica (L.) Batsch var. persica 10,0
Birne (**) Pyrus communis L. 11,9
Ananas (*) Ananas comosus (L.) Merr. 12,8
Himbeere (*) Rubus idaeus L. 7,0
Sauerkirsche/Weichsel (*) Prunus cerasus L. 13,5
Erdbeere (*) Fragaria x ananassa Duch. 7,0
Tomate/Paradeiser (*) Lycopersicon esculentum Mill. 5,0
Mandarine (*) Citrus reticulata Blanco 11,2

.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

(2)

ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(3)

ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(4)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.

(5)

ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(6)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S 34.

(7)

ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53.

(8)

ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

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