Präambel RL 2012/12/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die Interessen der Verbraucher zu schützen und den freien Warenverkehr mit Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen innerhalb der Union zu verbessern, wurden mit der Richtlinie 2001/112/EG des Rates(3) besondere Bestimmungen für die Erzeugung, Zusammensetzung und Etikettierung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt. Diese Vorschriften sollten an den technischen Fortschritt angepasst werden und soweit wie möglich den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen, insbesondere der allgemeinen Codex-Norm für Fruchtsäfte und -nektare (Codex Stan 247-2005), die von der Codex-Alimentarius-Kommission auf ihrer 28. Tagung vom 4. bis 9. Juli 2005 angenommen wurde (im Folgenden „Codex-Norm” ). In der Codex-Norm sind insbesondere Qualitätsfaktoren und Etikettierungsvorschriften für Fruchtsäfte und gleichartige Erzeugnisse festgelegt.
(2)
Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(4) müssen die besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2001/112/EG zur Etikettierung von Fruchtsäften und bestimmten gleichartigen Erzeugnissen geändert werden, um den neuen Regeln für zugelassene Zutaten Rechnung zu tragen, z. B. denen über den Zusatz von Zuckerarten, die in Fruchtsäften nicht mehr zugelassen sind. Bei anderen Erzeugnissen sollten zugesetzte Zuckerarten weiterhin gemäß der Richtlinie 2000/13/EG auf dem Etikett angegeben werden.
(3)
Die nährwertbezogene Angabe „ohne Zuckerzusatz” in der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel(5) wird im Zusammenhang mit Fruchtsäften schon seit langem benutzt. Im Hinblick auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen neuen Anforderungen an die Zusammensetzung von Fruchtsäften könnte ihr Verschwinden von einem Tag auf den anderen nach Ablauf einer Übergangsfrist dazu führen, dass keine sofortige klare Unterscheidung zwischen Fruchtsäften und anderen Getränken hinsichtlich des Zusatzes von Zuckerarten zu den Erzeugnissen möglich ist, was dem Fruchtsaftsektor schaden würde. Um es der Industrie zu ermöglichen, die Verbraucher ordnungsgemäß zu informieren, sollte für eine begrenzte Zeit die Angabe gemacht werden dürfen, dass Fruchtsäften kein Zucker zugesetzt ist.
(4)
Um die Anhänge der Richtlinie 2001/112/EG an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung dieser Anhänge, mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(5)
Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, sollte eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten festgelegt werden. Während dieser Frist sollten die Anforderungen der Richtlinie 2001/112/EG ohne die durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen anwendbar bleiben.
(6)
Um die Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu berücksichtigen, die ihre Erzeugnisse gemäß den Anforderungen in Verkehr bringen oder etikettieren, die vor der Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie gelten, ist es notwendig, angemessene Übergangsmaßnahmen festzulegen. Deshalb sollte in dieser Richtlinie vorgesehen werden, dass diese Erzeugnisse für eine begrenzte Zeit nach Ablauf der Umsetzungsfrist weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen.
(7)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Anpassung der Richtlinie 2001/112/EG an den technischen Fortschritt unter Berücksichtigung der Codex-Norm, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(8)
Die Richtlinie 2001/112/EG sollte entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 45.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58.

(4)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(5)

ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

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