Artikel 14 RL 2012/18/EU

Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben gemäß Anhang V der Öffentlichkeit ständig zugänglich sind, auch auf elektronischem Weg. Die Informationen werden gegebenenfalls und auch im Fall von Änderungen gemäß Artikel 11 auf dem neuesten Stand gehalten.

(2) Bei Betrieben der oberen Klasse stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)
klare und verständliche Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, regelmäßig und in angemessener Form ohne Aufforderung mitgeteilt werden;
b)
der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 3 auf Anfrage zugänglich gemacht wird; bei Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 wird ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, zugänglich gemacht, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Falle eines schweren Unfalls umfasst;
c)
das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe der Öffentlichkeit vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 3 auf Anfrage zugänglich gemacht wird.

Die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens die Angaben gemäß Anhang V. Diese Informationen werden auch an alle öffentlich genutzten Gebäude und Gebiete, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, und an alle benachbarten Betriebe gemäß Artikel 9 geliefert. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen mindestens alle fünf Jahre geliefert und regelmäßig überprüft sowie gegebenenfalls aktualisiert werden, auch im Fall von Änderungen gemäß Artikel 11.

(3) Die Mitgliedstaaten machen den übrigen Mitgliedstaaten, die von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines schweren Unfalls in einem Betrieb der oberen Klasse betroffen werden könnten, ausreichende Informationen zugänglich, damit der möglicherweise betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls alle einschlägigen Bestimmungen der Artikel 12 und 13 sowie des vorliegenden Artikels anwenden kann.

(4) Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt, dass von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 12 Absatz 8 ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 nicht erforderlich ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat von seiner begründeten Entscheidung in Kenntnis.

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