Artikel 23 RL 2012/18/EU
Zugang zu Gerichten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
- a)
- jeder Antragsteller, der gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b oder c oder Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtlinie um Auskunft ersucht, gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG eine Überprüfung der Handlungen oder Unterlassungen einer zuständigen Behörde hinsichtlich eines derartigen Auskunftsersuchens beantragen kann;
- b)
- Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Fällen gemäß Artikel 15 Absatz 1 dieser Richtlinie Zugang zu den in Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU eingerichteten Überprüfungsverfahren haben.
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