ANHANG V RL 2012/18/EU
Einzelheiten, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a mitzuteilen sind
TEIL 1
Für alle unter diese Richtlinie fallenden Betriebe:- 1.
- Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;
- 2.
- Bestätigung, dass der Betrieb den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt und dass die Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde;
- 3.
- verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten des Betriebs;
- 4.
- gebräuchliche Bezeichnungen oder — bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 1 — Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betrieb vorhandenen relevanten gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten;
- 5.
- allgemeine Unterrichtung darüber, wie die betroffene Öffentlichkeit erforderlichenfalls gewarnt wird; angemessene Informationen über das entsprechende Verhalten bei einem schweren Unfall oder Hinweis, wo diese Informationen elektronisch zugänglich sind;
- 6.
- Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung gemäß Artikel 20 Absatz 4 oder Verweis darauf, wo diese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo gemäß den Anforderungen von Artikel 22 ausführlichere Informationen zur Inspektion und dem entsprechenden Inspektionsplan auf Anfrage eingeholt werden können;
- 7.
- Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 22 weitere Informationen eingeholt werden können.
TEIL 2
Zusätzliche Informationen zu den in Teil 1 genannten für Betriebe der oberen Klasse:- 1.
- allgemeine Informationen betreffend die Art der Gefahren schwerer Unfälle einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und Zusammenfassung der Einzelheiten der Hauptarten der Szenarien schwerer Unfälle nebst den Maßnahmen, mit denen ihnen gegengesteuert werden soll;
- 2.
- Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände — auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten — geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung ihrer Auswirkungen zu treffen;
- 3.
- Angemessene Informationen aus dem externen Notfallplan, der dazu dient, Maßnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall außerhalb des Betriebsgeländes haben kann. Hierzu sollte auch der Hinweis gehören, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Rettungsdienste Folge zu leisten;
- 4.
- gegebenenfalls Angabe, ob der Betrieb in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats liegt und damit die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen gemäß dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa besteht.
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