Präambel RL 2012/18/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen(3) enthält Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
(2)
Schwere Industrieunfälle haben oft schwerwiegende Folgen, wie u. a. durch die Unfälle in Seveso, Bhopal, Schweizerhalle, Enschede, Toulouse und Buncefield belegt. Außerdem können die Auswirkungen über die nationalen Grenzen hinaus reichen. Es ist daher unbedingt sicherzustellen, dass geeignete vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um ein hohes Schutzniveau für Bürger, Gemeinden und Umwelt in der gesamten Union zu gewährleisten. Das bestehende hohe Schutzniveau muss daher zumindest gleich bleiben oder noch verbessert werden.
(3)
Die Richtlinie 96/82/EG hat maßgeblich dazu beigetragen, Wahrscheinlichkeit und Folgen solcher Unfälle zu verringern, was wiederum das Schutzniveau in der gesamten Union angehoben hat. Eine Überprüfung der genannten Richtlinie hat bestätigt, dass die Häufigkeit schwerer Unfälle gleich geblieben ist. Die bestehenden Bestimmungen sind zwar im Großen und Ganzen für den Zweck angemessen, doch sind einige Änderungen erforderlich, um das Schutzniveau weiter zu erhöhen, insbesondere was die Verhütung schwerer Unfälle betrifft. Gleichzeitig sollte das durch die Richtlinie 96/82/EG festgelegte System an Änderungen am Unionssystem zur Einstufung von Stoffen und Gemischen angepasst werden, auf das sich die Richtlinie bezieht. Darüber hinaus sollte eine Reihe anderer Bestimmungen präzisiert und aktualisiert werden.
(4)
Es ist daher angebracht, die Richtlinie 96/82/EG zu ersetzen, um sicherzustellen, dass das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und weiter verbessert wird, indem die Bestimmungen wirksamer und effizienter gemacht werden und wo möglich unnötiger Verwaltungsaufwand durch Straffung oder Vereinfachung reduziert wird, sofern bei der Sicherheit, beim Umweltschutz und beim Schutz der Gesundheit des Menschen keine Abstriche gemacht werden. Gleichzeitig sollten die neuen Bestimmungen klar, einheitlich und leicht verständlich sein, um die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern, während das Niveau für den Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt zumindest gleich bleibt oder steigt. Die Kommission sollte bei der praktischen Umsetzung dieser Richtlinie mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollte unter anderem die Frage der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen behandelt werden. Gegebenenfalls sollten Akteure wie etwa Vertreter der Industrie, der Arbeitnehmer und von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt einsetzen, in die Umsetzung dieser Richtlinie einbezogen werden.
(5)
Im Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die grenzüberschreitenden Wirkungen von Industrieunfällen, das mit dem Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen(4) im Namen der Union genehmigt wurde, sind Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen mit potenziell grenzüberschreitenden Wirkungen, entsprechende Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie eine internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet vorgesehen. Die Richtlinie 96/82/EG setzt das Übereinkommen in Unionsrecht um.
(6)
Schwere Unfälle können Folgen über Grenzen hinaus haben, und die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Minimierung des Risikos konzipiert und angewandt werden, um mögliche Unfälle zu verhüten, das Risiko von Unfällen zu verringern und, sofern sie dennoch auftreten, etwaige Auswirkungen abzumildern und auf diese Weise in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.
(7)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet bestehender Rechtsvorschriften der Union zu Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Arbeitsumwelt gelten, insbesondere unbeschadet der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(5).
(8)
Bestimmte Industrietätigkeiten sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden, sofern sie anderen Rechtsvorschriften auf Unions- oder nationaler Ebene unterliegen, die ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten. Die Kommission sollte weiterhin prüfen, ob es im bestehenden Rechtsrahmen bedeutende Lücken gibt, insbesondere im Hinblick auf neue und sich abzeichnende Risiken aus anderen Tätigkeiten sowie aus spezifischen gefährlichen Stoffen, und gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegen, um diese Lücken zu schließen.
(9)
Anhang I der Richtlinie 96/82/EG enthält ein Verzeichnis gefährlicher Stoffe, die in ihren Anwendungsbereich fallen, u. a. unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(6) und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(7). Die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG wurden ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(8), die das auf internationaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) angenommene Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien innerhalb der Union umsetzt. Diese Verordnung führt neue Gefahrenklassen und -kategorien ein, die nur teilweise denen der aufgehobenen Richtlinien entsprechen. Bestimmte Stoffe und Gemische würden nach diesem System jedoch nicht eingestuft, weil die entsprechenden Kriterien in diesem Rahmen fehlen. Anhang I der Richtlinie 96/82/EG muss daher geändert und an die genannte Verordnung angepasst werden, während gleichzeitig das bestehende Schutzniveau, das die genannte Richtlinie bietet, beibehalten oder erhöht wird.
(10)
Für die Einstufung von aufbereitetem Biogas sollte den Entwicklungen in Bezug auf Normen im Rahmen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) Rechnung getragen werden.
(11)
Es kann zu unerwünschten Auswirkungen der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und späterer Anpassungen dieser Verordnung, die die Einstufung von Stoffen und Gemischen beeinflussen, kommen. Auf der Grundlage der in dieser Richtlinie enthaltenen Kriterien sollte die Kommission beurteilen, ob es gefährliche Stoffe gibt, von denen trotz ihrer Gefahreneinstufung keine Gefahr schwerer Unfälle ausgeht, und gegebenenfalls einen Vorschlag für den Ausschluss des gefährlichen Stoffes vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie vorlegen. Die Beurteilung sollte rasch in Angriff genommen werden, vor allem nach der Änderung der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches, um unnötige Belastungen für Betreiber und zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten zu vermeiden. Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen.
(12)
Betreiber sollten allgemein verpflichtet sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern und zu beseitigen. Wenn gefährliche Stoffe über einer bestimmten Menge in Betrieben vorhanden sind, sollte der Betreiber der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, damit sie den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe und die potenziellen Gefahren bestimmen kann. Der Betreiber sollte auch ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (im Folgenden „Konzept” ), das das Gesamtkonzept und die Maßnahmen des Betreibers darlegt, einschließlich geeigneter Sicherheitsmanagementsysteme zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle, ausarbeiten und, wenn dies durch das nationale Recht vorgesehen ist, an die zuständige Behörde übermitteln. Wenn die Betreiber die Gefahren schwerer Unfälle ermitteln und beurteilen, sollten auch die gefährlichen Stoffe berücksichtigt werden, die bei einem schweren Unfall innerhalb des Betriebs entstehen können.
(13)
Normalerweise findet bei Umweltschäden, die auf einen schweren Unfall zurückzuführen sind, die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden(9) Anwendung.
(14)
Um die Gefahr von Domino-Effekten zu verringern, wenn aufgrund des Standorts und der Nähe von Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, sollten Betreiber beim Austausch geeigneter Informationen und der Unterrichtung der Öffentlichkeit, einschließlich benachbarter Betriebe, die betroffen sein könnten, zusammenarbeiten.
(15)
Zum Nachweis dafür, dass alles Erforderliche unternommen wurde, um schwere Unfälle zu verhüten und Notfallpläne und notwendige Maßnahmen vorzubereiten, sollte der Betreiber im Falle von Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, der zuständigen Behörde Informationen in Form eines Sicherheitsberichts liefern. Dieser Sicherheitsbericht sollte Einzelheiten über den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe, die Anlagen oder Lager, mögliche Szenarien schwerer Unfälle und Risikoanalysen, Verhütungs- und Interventionsmaßnahmen sowie vorhandene Managementsysteme enthalten, um der Gefahr schwerer Unfälle vorzubeugen bzw. sie zu verringern und damit die erforderlichen Schritte zur Schadensbegrenzung eingeleitet werden können. Die Gefahr eines schweren Unfalls könnte durch die mit dem Standort des Betriebs verbundene Wahrscheinlichkeit von Naturkatastrophen erhöht werden. Dies sollte bei der Erstellung von Szenarien schwerer Unfälle berücksichtigt werden.
(16)
Zur Sicherung der Notfallbereitschaft für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, müssen interne und externe Notfallpläne aufgestellt und Verfahren aufgestellt werden, die sicherstellen, dass diese Pläne erprobt und erforderlichenfalls überarbeitet werden und dass sie zur Ausführung gebracht werden, sobald es zu einem schweren Unfall kommt oder damit gerechnet werden muss. Zum internen Notfallplan eines Betriebs sollte das Personal gehört werden, während die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit haben sollte, ihren Standpunkt zum externen Notfallplan darzulegen. Die Vergabe von Unteraufträgen kann Auswirkungen auf die Sicherheit eines Betriebs haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber verpflichten, dies bei der Erstellung eines Konzepts, eines Sicherheitsberichts oder eines internen Notfallplans zu berücksichtigen.
(17)
Bei der Auswahl angemessener Verfahrensabläufe, einschließlich jener für Überwachung und Kontrolle, sollten die Betreiber verfügbare Informationen über bewährte Verfahren mit einbeziehen.
(18)
Damit Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete und die Umwelt, einschließlich unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvoller bzw. besonders empfindlicher Gebiete, besser vor den Gefahren schwerer Unfälle geschützt werden können, müssen die Mitgliedstaaten in ihren Politiken zur Flächennutzungsplanung oder anderen einschlägigen Politiken dafür sorgen, dass zwischen diesen Gebieten und Betrieben, die solche Gefahren bergen, angemessene Abstände eingehalten werden und dass bei bestehenden Betrieben gegebenenfalls ergänzende technische Maßnahmen durchgeführt werden, damit die Gefährdung von Personen bzw. der Umwelt auf einem annehmbaren Niveau bleibt. Ausreichende Informationen über die Risiken und fachliche Beratung zu diese Risiken sollten bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Um den Verwaltungsaufwand insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu verringern, sollten die Verfahren und Maßnahmen so weit wie möglich mit denen im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union abgestimmt werden.
(19)
Zur Förderung des Zugangs zu Umweltinformationen gemäß dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ( „Übereinkommen von Aarhus” ), das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft(10) genehmigt wurde, sollten der Umfang und die Qualität der Informationen für die Öffentlichkeit verbessert werden. Insbesondere sollten Personen, die bei einem schweren Unfall wahrscheinlich betroffen wären, ausreichende Informationen über die richtigen, im Fall eines Unfalls zu ergreifenden Maßnahmen erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen darüber zugänglich machen, wo Informationen über die Rechte von Personen zu finden sind, die von einem schweren Unfall betroffen sind. Die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen sollten klar und verständlich formuliert sein. Neben der aktiven Bereitstellung von Informationen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss und ohne dass dadurch andere Formen der Verbreitung ausgeschlossen sind, sollten die Informationen auch dauerhaft und auf dem neuesten Stand elektronisch zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollte es angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit geben, u. a. um sicherheitsrelevante Bedenken auszuräumen.
(20)
Die Informationsverwaltung sollte im Einklang mit der Initiative für das gemeinsame Umweltinformationssystem SEIS stehen, die in der Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 2008 „Hin zu einem gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS)” vorgestellt wurde. Sie sollte auch im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)(11) und ihren Durchführungsbestimmungen stehen, die darauf ausgerichtet sind, den Austausch von Umweltgeodaten zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors zu fördern und den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten in der gesamten Union zu erleichtern. Die Informationen sollten in einer öffentlich zugänglichen Datenbank auf Unionsebene verfügbar sein, die ebenfalls die Überwachung der Umsetzung und die Berichterstattung darüber erleichtern wird.
(21)
Nach dem Übereinkommen von Aarhus ist eine effektive Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung nötig, damit die Öffentlichkeit Meinungen und Bedenken äußern kann, die für diese Entscheidung möglicherweise von Belang sind, und andererseits die Entscheidungsträger diese Meinungen und Bedenken berücksichtigen können, so dass der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter wird, und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen wächst.
(22)
Um sicherzustellen, dass bei Eintreten eines schweren Unfalls angemessene Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, sollte der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde unterrichten und ihr die notwendigen Informationen übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Auswirkungen dieses Unfalls auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt zu beurteilen.
(23)
Lokale Gebietskörperschaften haben ein Interesse daran, schweren Unfällen vorzubeugen und ihre Folgen zu begrenzen, und können eine wichtige Rolle spielen. Dies sollte von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigt werden.
(24)
Zur Erleichterung des Informationsaustauschs und zur Verhütung künftiger ähnlicher Unfälle sollten die Mitgliedstaaten die Kommission von in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfällen unterrichten, so dass die Kommission die Gefahren schwerer Unfälle analysieren und ein System zur Weitergabe von Informationen speziell über schwere Unfälle und daraus gewonnene Erkenntnisse einrichten kann. Dieser Informationsaustausch sollte sich auch auf „Beinaheunfälle” erstrecken, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten für die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen technisch von besonderem Interesse sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bestrebt sein, sicherzustellen, dass die Informationen, die in den für den Austausch von Informationen über schwere Unfälle geschaffenen Informationssystemen enthalten sind, vollständig sind.
(25)
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden bestimmen, die dafür verantwortlich sind, dass die Betreiber ihren Verpflichtungen nachkommen. Die zuständigen Behörden und die Kommission sollten bei Tätigkeiten zur Unterstützung der Umsetzung wie z. B. der Entwicklung geeigneter Leitlinien und dem Austausch bewährter Verfahren zusammenarbeiten. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollten Informationspflichten gegebenenfalls auf die aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union abgestimmt werden.
(26)
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden im Falle der Nichtbeachtung dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen. Um die wirksame Umsetzung und Durchsetzung zu gewährleisten, sollte ein Inspektionssystem eingerichtet werden, einschließlich eines Plans für routinemäßige Inspektionen in regelmäßigen Abständen und nichtroutinemäßige Inspektionen. Soweit möglich sollten die Inspektionen gegebenenfalls mit denen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union, darunter auch der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)(12), koordiniert werden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass ausreichend Personal bereitgestellt wird, das über die notwendigen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt, um Inspektionen effektiv durchzuführen. Die zuständigen Behörden sollten angemessene Unterstützung mit Hilfe von Instrumenten und Mechanismen für den Austausch von Erfahrungen und die Wissenskonsolidierung auch auf Ebene der Union bieten.
(27)
Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich Änderungen der Anhänge II bis VI zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(28)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(13), ausgeübt werden.
(29)
Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(30)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Erhalt eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(31)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(14) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(32)
Die Richtlinie 96/82/EG sollte daher geändert und anschließend aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 138.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2012 und Beschluss des Rates vom 26. Juni 2012.

(3)

ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(4)

ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1.

(5)

ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(6)

ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(7)

ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(8)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(9)

ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(10)

ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1.

(11)

ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(12)

ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(13)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(14)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

© Europäische Union 1998-2021

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