Artikel 16 WEEE (RL 2012/19/EU)

Registrierungs-, Informations- und Berichtspflicht

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Absatz 2 ein Herstellerregister, in dem auch Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, erfasst sind. Anhand dieses Registers wird geprüft, ob die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, müssen in dem Mitgliedstaat registriert sein, in den sie liefern. Sofern solche Hersteller in dem Mitgliedstaat, in den sie liefern, nicht bereits registriert sind, müssen sie über ihren Bevollmächtigten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 registriert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)
jeder Hersteller bzw. jeder gemäß Artikel 17 benannte Bevollmächtigte vorschriftsgemäß registriert ist und die Möglichkeit hat, alle sachdienlichen Angaben zu den Tätigkeiten des Herstellers in dem betreffenden Mitgliedstaat online in das nationale Herstellerregister einzutragen;
b)
jeder Hersteller oder jeder gemäß Artikel 17 benannte Bevollmächtigte bei der Registrierung die in Anhang X Teil A genannten Angaben macht und sich verpflichtet, sie gegebenenfalls zu aktualisieren;
c)
jeder Hersteller oder jeder gemäß Artikel 17 benannte Bevollmächtigte die in Anhang X Teil B genannten Angaben macht;
d)
die nationalen Register auf ihrer Website Verknüpfungen mit anderen nationalen Registern vorsehen, um in allen Mitgliedstaaten die Registrierung von Herstellern oder gemäß Artikel 17 benannten Bevollmächtigten zu erleichtern.

(3) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen das Format der Registrierung und Berichterstattung und die Häufigkeit der Berichterstattung an das Register festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Mitgliedstaaten erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die auf ihren Märkten in Verkehr gebracht und in dem Mitgliedstaat über alle vorhandenen Wege gesammelt, zur Wiederverwendung vorbereitet, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden, sowie über die ausgeführten getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte unter Angabe des Gewichts.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und über die Angaben gemäß Absatz 4. Der Durchführungsbericht ist anhand des Fragebogens in der Entscheidung 2004/249/EG der Kommission(1) und der Entscheidung 2005/369/EG der Kommission(2) zu erstellen. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.

Der erste Bericht erfasst den Zeitraum vom 14. Februar 2014 bis zum 31. Dezember 2015.

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten über die Durchführung von Absatz 4.

Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission vorgegebenen Format gemäß Absatz 9 übermittelt.

Der erste Berichtszeitraum beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, mit dem gemäß Absatz 9 das Format des Datenberichts festgelegt wird und umfasst die Daten für den betreffenden Berichtszeitraum.

(7) Den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 übermittelten Daten liegt ein Qualitätskontrollbericht bei.

(8) Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 6 übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung. In dem Bericht werden die Organisation der Datenerhebung, die in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie die Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten bewertet. Die Bewertung kann auch spezifische Empfehlungen für Verbesserungen enthalten. Der Bericht wird nach dem ersten Datenbericht der Mitgliedstaaten und danach alle vier Jahre erstellt.

(9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung nach Absatz 6 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 56.

(2)

ABl. L 119 vom 11.5.2005, S. 13.

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