Artikel 17 WEEE (RL 2012/19/EU)

Bevollmächtigter

(1) Jeder Mitgliedstaaten stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten benennen darf, der für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht niedergelassen ist, Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, einen Bevollmächtigten in dem anderen Mitgliedstaat als die Person benennt, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats verantwortlich ist.

(3) Die Benennung eines Bevollmächtigten muss durch schriftlichen Auftrag erfolgen.

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