Artikel 23 WEEE (RL 2012/19/EU)

Inspektion und Überwachung

(1) Die Mitgliedstaaten führen angemessene Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen durch, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen.

Diese Inspektionen umfassen mindestens:

a)
im Rahmen des Herstellerregisters gemeldete Informationen,
b)
die Verbringung, insbesondere Ausfuhren von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007, und
c)
die Verfahren in Behandlungsanlagen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie Anhang VII der vorliegenden Richtlinie.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, unter Beachtung der Mindestanforderungen in Anhang VI erfolgt, und überwachen derartige Verbringungen entsprechend.

(3) Die Kosten angemessener Analysen und Kontrollen — einschließlich der Lagerungskosten — von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, können den Herstellern, den in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, veranlassen.

(4) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VI sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften und insbesondere einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Anhangs VI Nummer 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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