Artikel 3 WEEE (RL 2012/19/EU)
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Elektro- und Elektronikgeräte” Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind;
- b)
- „ortsfeste industrielle Großwerkzeuge” eine groß angelegte Anordnung von Maschinen, Geräten und/oder Bauteilen, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden;
- c)
-
„ortsfeste Großanlage” eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die
- i)
- von Fachpersonal montiert, installiert und abgebaut werden,
- ii)
- dazu bestimmt sind, auf Dauer als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks an einem vorbestimmten und eigens dafür vorgesehenen Standort betrieben zu werden, und
- iii)
- nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können;
- d)
- „mobile Maschinen” Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen;
- e)
- „Elektro- und Elektronik-Altgeräte” Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG als Abfall gelten, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind;
- f)
-
„Hersteller” jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz(1),
- i)
- in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen herstellt oder Elektro- und Elektronikgeräte konzipieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder Warenzeichen innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats vermarktet,
- ii)
- in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Geräte anderer Anbieter unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller” anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Ziffer i auf dem Gerät erscheint,
- iii)
- in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und auf dem Markt dieses Mitgliedstaats Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittland oder aus einem anderen Mitgliedstaat gewerblich in Verkehr bringt oder
- iv)
- in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Wer ausschließlich aufgrund oder im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, gilt nicht als „Hersteller” , sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der Ziffern i bis iv auftritt;
- g)
- „Vertreiber” jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Markt bereitstellt. Diese Begriffsbestimmung schließt nicht aus, dass ein Vertreiber gleichzeitig ein Hersteller im Sinne des Buchstaben f sein kann;
- h)
- „Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten” Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aus Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstigen Bereichen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten, die potenziell sowohl von privaten Haushalten als auch anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden, gelten in jedem Fall als Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten;
- i)
- „Finanzierungsvereinbarung” einen Kredit-, Leasing-, Miet- oder Ratenkaufvertrag oder eine derartige Vereinbarung über ein Gerät, unabhängig davon, ob die Bedingungen dieses Vertrags oder dieser Vereinbarung oder eines Zusatzvertrags oder einer Zusatzvereinbarung vorsehen, dass eine Übertragung des Eigentums an diesem Gerät stattfindet oder stattfinden kann;
- j)
- „Bereitstellung auf dem Markt” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
- k)
- „Inverkehrbringen” die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats auf gewerblicher Grundlage;
- l)
- „Entfernen” die manuelle, mechanische, chemische oder metallurgische Bearbeitung, in deren Folge im Laufe des Behandlungsverfahrens gefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile in einem unterscheidbaren Strom erhalten werden oder einen unterscheidbaren Teil eines Stromes bilden. Stoffe, Gemische oder Bestandteile gelten dann als unterscheidbar, wenn sie überwacht werden können, um ihre umweltgerechte Behandlung zu überprüfen;
- m)
- „medizinisches Gerät” ein Medizinprodukt oder ein Zubehör im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte(2), das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;
- n)
- „In-vitro-Diagnostikum” ein In-vitro-Diagnostikum oder ein Zubehör im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Buchstabe c der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika(3), das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist;
- o)
- „aktives implantierbares medizinisches Gerät” ein aktives implantierbares medizinisches Gerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte(4), das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist.
(2) Zusätzlich gelten die Begriffsbestimmungen für „gefährlicher Abfall” , „Sammlung” , „getrennte Sammlung” , „Vermeidung” , „Wiederverwendung” , „Behandlung” , „Verwertung” , „Vorbereitung zur Wiederverwendung” , „Recycling” und „Beseitigung” gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
- (2)
ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.
- (3)
ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.
- (4)
ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.
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